Satzung
der
Juniorenfördergemeinschaft Ostallgäu Nord e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Juniorenfördergemeinschaft Ostallgäu Nord e.V. Die beteiligten Vereine sind der SV Mauerstetten, der SV Pforzen und die SpVgg Rieden. Die Abkürzung des Vereins lautet JFG Ostallgäu Nord, in folgenden Absätzen dieser Satzung auch nur JFG.
- Der Verein hat seinen Sitz in Pforzen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten unter der Nummer VR 200734 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und des Bayerischen Fußball-Verbandes e.V. (BFV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelperson auch zum BLSV vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Juniorenfußballsports. Der Verein sorgt für Betreuung der Mannschaften in Training und Spielbetrieb und gewährleistet die Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Aufgaben nimmt er in enger Kooperation mit den Stammvereinen wahr. Alle Regelungen gelten auch für Juniorinnen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§ 3 Vergütungen und Gemeinnützigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vorstands- und Organisationsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26 a StG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natĂĽrliche Person werden, die bereits Mitglied einer der Stammvereine ist.
- Neben ordentlichen Mitgliedern gibt es Passivmitglieder. Wer Passivmitglied ist, muss nicht Mitglied in einem der Stammvereine sein. Passivmitglieder sind nicht berechtigt, am Spiel- und am Trainingsbetrieb als Spieler teilzunehmen.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in die JFG. Der Aufnahmeantrag ist in Textform (schriftlich oder elektronisch) an die JFG zu richten. Ăśber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung sowie die Vereinsordnungen in der jeweils gĂĽltigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner BegrĂĽndung.
- Der Aufnahmeantrag für Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erfolgt die Berechtigung zum SEPA Lastschriftverfahren.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft eines Juniorenspielers der JFG endet automatisch mit dem Ende der Spielberechtigung für Juniorenmannschaften. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits eingezogener Beiträge.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist, wenn es grobe Verstöße gegen Satzung oder Ordnungen schuldhaft begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins oder seiner Ziele zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss mit Begründung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen; mit der Mitteilung ist der Ausschluss wirksam. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Neben dem Ausschluss eines Mitglieds ist der Vorstand berechtigt, abgestufte Vereinsstrafen zu beschließen. Eine solche Maßnahme ist dem betroffenen Mitglied bzw. im Falle von Minderjährigen den Erziehungsberechtigten und den Stammvereinen in geeigneter Weise mitzuteilen.
- Mit dem Ausscheiden enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis. Die Pflicht zur Entrichtung eines rückständigen Beitrages bleibt unberührt.
- Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende werden vom Vorstand vorgeschlagen und beschlossen. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende sind grundsätzlich beitragsfrei. Für die Beschlussfassung ist eine zwei Drittel Mehrheit des Vorstandes nötig.
§ 5 Änderung der Stammvereine
- Weitere Stammvereine können sich an der JFG beteiligen. Der Antrag ist schriftlich bei der JFG zu stellen, die Beteiligung ist grundsätzlich nur zu Saisonbeginn möglich. Die Beteiligung erfolgt durch Beschluss der JFG und die Zustimmung aller Stammvereine. Ein Anspruch auf Beteiligung besteht nicht.
- Ein Ausscheiden eines Stammvereins als Beteiligter aus der JFG ist nur zum Saisonende möglich Die Kündigung ist schriftlich bis zum 31. 03. des laufenden Jahres an den Vorstand der JFG zu richten. Die entsprechende Bestätigung ist von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands des ausscheidenden Stammvereins gegenüber der JFG zu erklären und bis spätestens 15. 7. an den BFV einzusenden.
§ 6 Vereinsmittel und Beiträge
- Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen, den Zuwendungen der Stammvereine sowie Spenden und Fördermittel.
- Für die Mitgliedschaft ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung nach Rücksprache mit den Stammvereinen festgelegt. Er ist jeweils zu Beginn eines jeden Jahres zu entrichten. Die Beiträge für aktive, spielberechtigte Mitglieder (D- bis A-Junioren) werden von den jeweiligen Stammvereinen erbracht. Alle anderen Mitglieder (Passivmitglieder) sind verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Die Mitglieder des Vorstandes, Trainer, Betreuer und Schiedsrichter sind von der Beitragspflicht befreit.
- Zuwendungen fĂĽr die JFG werden in Absprache mit der Vorstandschaft der Stammvereine festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorständen (Teamvorstand), die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind und aus mindestens drei Beisitzern. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der JFG Ostallgäu Nord sein. Jeder Stammverein muss jeweils einen Beisitzer stellen. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; wählbar sind nur Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zu wählen. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
- Vorstandsmitglieder (Teamvorstand) können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (Teamvorstand) vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied berufen.
- Der gesamte Vorstand (Teamvorstand) im Sinne des § 26 BGB, auch geschäftsführender Vorstand genannt, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden als nicht anwesend gewertet.
- Zur Regelung vereinsinterner Angelegenheiten ist der Vorstand im Rahmen seiner Befugnisse auch ermächtigt, entsprechende Ordnungen zu erlassen.
- Der Vorstand (Teamvorstand) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern und das Kassenwesen sind jeweils in einer Geschäftsordnung und Finanzordnung geregelt.
- Die Sitzungen des Vorstandes können in Präsenzform oder virtuell auf elektronischem Wege per Telefon- und/oder Videokonferenz oder in gemischter Form mit real anwesenden und per Video oder Telefon zugeschalteten Personen abgehalten werden. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die durch den Protokollführer und den Leiter der Sitzung zu unterzeichnen sind.
- Wiederwahl ist möglich
- Der Vorstand (Teamvorstand) ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes der Beisitzer.
- Wahl und Abberufung der KassenprĂĽfer und Entgegennahme des Kassenberichtes, im Bedarfsfall kann der Vorstand einen KassenprĂĽfer bestellen.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über satzungsgemäß gestellte Anträge.
- Beschlussfassung ĂĽber das Beitragswesen des Vereins
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand (Teamvorstand) einberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Einberufung muss schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Gemeinden der Stammvereine sowie durch die Aushänge an den Vereinsheimen der Stammvereine erfolgen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Wird schriftlich eingeladen, so gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
- Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn dies von mehr als einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird; sie ist schriftlich durchzufĂĽhren.
- Entscheidungen der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden als nicht erschienen gewertet. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Ăśber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom ProtokollfĂĽhrer zu unterzeichnen. Sie sind an den Vorstand der an der JFG beteiligten Stammvereine kurzfristig zuzuleiten.
- Präsenzversammlung, virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) als Kombination von Präsenzversammlung und Versammlung (hybride virtueller Mitgliederversammlung) stattfindet. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.
- Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Falle der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, online an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimm- sowie Rederecht auf elektronischem Wege auszuüben. Gleiches gilt im Falle der Durchführung einer hybriden Mitgliederversammlung für die Teilnahme und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendende Software bzw. Programme) obliegt dem Vorstand. Diese und die technischen Möglichkeiten zur Ausübung der Mitgliederrechte (z.B. Stimm- und Rederechte) sind den Mitgliedern mit Einberufung der Mitgliederversammlung anzugeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort/ den Zugangslink geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
- Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vorstandes zuzurechnen.
- Im Übrigen gelten für die virtuelle und die hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist befugt, auĂźerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mehr als ein Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der GrĂĽnde eine Einberufung verlangen.
- Für die außerordentliche Mitliederversammlung gilt im Übrigen § 9 der Satzung entsprechend.
§ 11 Kassenprüfung
- Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen, aber Mitglied in mindestens einem der Stammvereine sein müssen.
- Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung der JFG und tragen den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor. Darzustellen ist, ob die Kassenführung ordnungsgemäß erfolgte und ob die Finanzen wirtschaftlich und zweckmäßig verwaltet wurden.
- Die Kassenprüfer können die Entlastung beantragen.
- Sonderprüfungen sind möglich.
- Art und Umfang der KassenprĂĽfung sowie die Veranlassung von SonderprĂĽfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
§ 12 Haftung
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Die Gesamtverantwortung dafür trägt der Vorstand. Damit der Vorstand bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung, die eine Schädigung nach sich ziehen könnte, keine privatrechtliche Haftung für seine ehrenamtlichen Aufgaben übernehmen soll, ist eine Versicherung zur Absicherung dieser Schadenfälle abzuschließen.
§ 13 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geschlecht, Nationalität, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung der JFG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Liquidatoren sind in der die Auflösung beschließenden Versammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen. Es können auch die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren gewählt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die beteiligten Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem.§ 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
§ 15 Übereinkommen der Stammvereine zu sportlich fairen Verhalten
Die Juniorenspieler sollen nach dem Ende ihrer Juniorenspielberechtigung von den Seniorenkadern ihrer Stammvereine übernommen werden. Aus sportlich fairem Verhalten verpflichten sich die Stammvereine, jegliche Abwerbemaßnahmen während und auch nach der Juniorenzeit der Jugendlichen zu unterlassen. Vielmehr versuchen die Stammvereine, die Spieler zum Verbleib in ihren Stammvereinen zu bewegen.
§ 16 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliedsversammlung am 15.07.202 in Rieden geändert, beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.